«Datenschutz und IT-Sicherheit» der GI (Mai 2001)

Mit dem neuen Entwurf einer Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) wird die Tragweite der verunglückten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Überwachung deutlich. Bei den Befugnissen geht es um weit mehr als um das bloße Abhören von Telefongesprächen. Es geht um die Überwachung jeglicher Telekommunikation, auch der über das Internet. Damit sind nicht nur „klassische" und neue Telefongesellschaften, sondern fast alle Internet-Provider und damit auch fast alle Internet-Nutzer betroffen. Überdies werden nach der neuen Verordnung nicht mehr nur Gesprächsinhalte überwacht, sondern sämtliche Begleitumstände (Inhalt, Zeit, Kommunikationspartner, Ort) jeder Telekommunikation.

 

 

Die neuen Möglichkeiten der Telekommunikation verändern unsere Gesellschaft grundlegend - von E-Commerce über Telemedizin bis hin zum Fernsehen. In diesem Veränderungsprozess muss der Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürger und der staatlichen Vorsorge für die innere Sicherheit gewahrt bleiben. Die Regelungen des TKG, insbesondere der §§ 88 und 90, haben die Befugnisse, die Telekommunikation zu überwachen, unausgewogen erweitert.

 

Die Maßnahmen, die der Entwurf der TKÜV vorsieht, sind unangemessen aufwändig, kaum wirksam und gefährlich für den Rechtsstaat. Die Wettbewerbsfähigkeit des Zukunftsmarkts E-Commerce wird durch die TKÜV gefährdet.

 

Unangemessen aufwändig ist die Überwachung jeglicher Telekommunikation, weil nicht nur alle Internet-Provider, sondern auch fast alle Internet-Nutzer betroffen sind, zumal der Betreiber - und damit letztendlich der Kunde - für die Einrichtung dieser Überwachungsinfrastruktur auch noch bezahlen muss. Die Proteste der Betreiber, für die (speziell wenn sie Mittelständler sind) diese Verpflichtungen das wirtschaftliche Aus bedeuten können, zeigen die wirtschaftliche Dramatik dieser neuen Situation.

 

Wenig wirksam sind die Regelungen, da sie durch halbwegs intelligenten Einsatz demnächst alltäglicher Sicherheitstechniken (z.B. kryptographischer und steganographischer Verfahren) leicht umgangen werden können. Ganz abgesehen davon liegen keine Kosten-/Nutzen-Analysen über die Wirksamkeit der Überwachung vor. Ein Zukunftsmarkt wird in Deutschland durch Überregulierung bedroht, ohne dass diese Regulierung ein Mehr an Sicherheit, geschweige denn einen wirklichen Schutz gegen Kriminalität im Internet böte.

 

Gefährlich für den Rechtsstaat sind die vorgesehenen Regelungen, denn die Auswirkungen der neuen Überwachungsbefugnisse wachsen mit der gesellschaftlichen Bedeutung der Telekommunikation:

 

 

 

  • War die Überwachung ursprünglich nur für den Telefondienst gedacht, so soll sie jetzt auf die gesamte Telekommunikation ausgedehnt werden (Internet, Handy, SMS, ...).
  • Die neuen Formen der Telekommunikation bieten Informationen an, die über den bloßen Inhalt weit hinausgehen (z.B. Ort, Datum, Zeit, Dauer, ...). Selbst Unbeteiligte können so in die Überwachung geraten.
  • Mit der automatisierten Überwachung der Telekommunikation können nicht nur mehr und schnellere, sondern auch völlig neue Arten der Kontrolle (Ortsangabe des Telefonierenden,...) ausgeführt werden.
  • Die Infrastruktur für die neue Form der Überwachung kann vielfältig missbraucht werden.

Die Forderungen der TKÜV belasten Betreiber und Nutzer unzumutbar. Sie verschieben den vom Gesetzgeber ursprünglich erreichten Ausgleich zwischen Überwachungsinteressen und informationeller Selbstbestimmung zuungunsten der Freiheitsrechte der Bürger.

 

Die GI fordert deshalb:

 

  • Ehe weitere Überwachungsmaßnahmen und die Infrastrukturen dafür angeordnet und eingerichtet werden, sind deren Kosten und Nutzen sowie die durch die neuen Infrastrukturen entstehenden zusätzlichen Risiken für die Sicherheit der Telekommunikation kritisch so gegeneinander abzuwägen, dass die Bewertung öffentlich nachvollziehbar ist.
  • Die §§ 88 und 90 des TKG, denen im Zuge der Debatte um das TKG zu wenig Aufmerksamkeit zuteil wurde, sind in die Diskussion einzubeziehen; denn sie sind die Grundlage für die übermäßige Überwachung, die in der TKÜV im Einzelnen geregelt werden soll.
  • Es müssen kurze Löschfristen vorgeschrieben werden, um einer vielfältigen Auswertung der Kommunikationsdaten der Überwachten entgegen zu wirken („Big Brother Data Warehouse").
  • Die Überwachung der Telekommunikation soll nach allen Ermächtigungsgrundlagen das letzte Mittel sein, wenn zuvor alle anderen Aufklärungsmittel versagt haben. Deshalb ist immer sorgfältig zu prüfen, ob sie tatsächlich erforderlich ist. Die berechtigte Stelle sollte zumindest einen Teil der Überwachungskosten übernehmen. Dies kann dazu beitragen, dass nur wirklich erforderliche Überwachungen erfolgen.
  • Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, eine Statistik zu erstellen. Um an Hand dieser Zahlen Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Überwachung wirklich prüfen zu können, müssen darin nicht nur die Anzahl der Anordnungen, sondern auch die Anzahl der mit der Überwachung erfassten unbeteiligten Kommunikationsteilnehmer festgehalten werden.
  • Generell ist der Erfolg der Überwachungsmaßnahmen zu beurteilen (Ergebniskontrolle).
  • Der Vergleich der Ergebniskontrollen mit den Statistiken der Anbieter ist Grundlage für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen, und zwar für die öffentliche Diskussion ebenso wie für die überprüfenden Stellen.

Juristische und technische Fakten als Hintergrundinformation

TKG §88 (4)

Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen.

Bereitzustellende Informationen (nach § 3 bzw. §8 TKÜV)

  • Die übermittelten Inhalte (entschlüsselt, wenn es dem Betreiber möglich ist)
  • Rufnummern oder Kennung des zu überwachenden Anschlusses
  • Rufnummern oder Kennungen, die vom überwachten Anschluss gewählt wurden, auch wenn keine Verbindung zustande kommt oder die Rufnummer oder Kennung unvollständig bleibt
  • Rufnummern oder Kennungen, von wo aus der überwachte Anschluss angewählt wurde, auch wenn keine Verbindung zustande kommt
  • Um- und Weiterleitungsziele
  • Funkzellen oder Rufzonen bei Mobilanschlüssen
  • Dienste und Dienstmerkmale samt Bezeichnung und Kenngrößen
  • Datum und Uhrzeit (2 Angaben aus Beginn, Dauer und Ende)

Umsetzung (nach §§ 4 - 9 TKÜV)

  • Überwachung sofort nach Anordnung (während der üblichen Geschäftszeiten) oder maximal 6 Stunden danach)
  • Überwachung und Übermittlung zeitgleich mit der Kommunikation
  • Technische Schnittstellen zur automatisierten Bereitstellung für die Bedarfsträger
  • Überwachter soll nichts bemerken können
  • Vorkehrungen für Engpässe sind zu treffen
  • Vorkehrungen zum Schutz gegen Missbrauch sind vertraulich