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Meine GI

Diese Wahlordnung wurde am 23.09.1996 in Klagenfurt vom Präsidium genehmigt. Änderungen wurden am 26.06.1997 in Frankfurt am Main, am 26.06.1998 in Bonn, am 28.06.2002 und am 26.06.2003 in Bensberg, am 30. Januar 2004 in Bonn, am 21. September 2004 in Ulm und am 25. Juni 2010 in Bensberg genehmigt.

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Wahlverfahren
  3. Briefwahl für die Wahl zum Präsidentenamt, der Vorstandsämter und der Präsidiumsämter
  4. Wahl, Abberufung und Rücktritt der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch das Präsidium
  5. Schriftliche Abstimmungen über Anträge zur Satzungsänderung und Anträge des Vorstandes und Präsidiums
  6. Wahl der Leitungen und Leitungsgremien von Gliederungen der GI sowie deren Bestätigung
1. Geltungsbereich

Diese Ordnung ist für die Durchführung von Wahlen zur Besetzung der Organe (§ 5 der Satzung), soweit dies durch Wahlen geschieht, und aller Leitungsgremien der Gliederungen (§ 11 der Satzung) der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) verbindlich. Sie regelt überdies Abstimmungen aller Art durch die Mitglieder der Gesellschaft.

Für gemeinsame Gliederungen mit anderen Gesellschaften gelten (§ 11.1, Absatz 4 der Satzung) spezielle Regelungen, die der Zustimmung des Präsidiums bedürfen. Dies gilt auch für Fachgesellschaften, die von der GI und anderen Gesellschaften juristisch getragen werden (§ 11.1, Absatz 5 der Satzung).

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2. Wahlverfahren

Die Wahl der Mitglieder von Leitungsgremien der GI-Gliederungen kann durch eines der folgenden Wahlverfahren erfolgen:

  • Wahl in dazu einberufenen Versammlungen der abstimmungsberechtigten Mitglieder
  • Briefwahl
  • Elektronische Wahl

Die Wahl zum Präsidentenamt, den Vorstands- und zu den Präsidiumsämtern kann durch eines der folgenden Wahlverfahren erfolgen:

  • Briefwahl
  • Kombination aus Briefwahl und elektronischer Wahl

 
2.1 Wahlversammlung

Die Leitung einer Gliederung beruft mit einer Frist von grundsätzlich vier Wochen eine Wahlversammlung ein. Die Einladung muss die Zahl der zu besetzenden Positionen angeben und ihr muss eine vorläufige Liste kandidierender Personen beigefügt sein.

Nach Eröffnung durch dasjenige Mitglied der Leitung, das die Versammlung einberufen hat, wählen die anwesenden Mitglieder eine Wahlleitung, die auch aus einer Person bestehen kann. In der Versammlung selbst können weitere Wahlvorschläge gemacht werden. Die endgültige Liste der Kandidatinnen und Kandidaten sollte mindestens so viele vorgeschlagene Personen enthalten, wie Positionen zu besetzen sind. Sie darf nur die Namen solcher Personen enthalten, die in der Versammlung die Bereitschaft zur Kandidatur mündlich oder zuvor schon schriftlich erklärt haben.

Steht für ein zu besetzendes Amt nur eine Person zur Verfügung, so ist sie gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Bewerben sich mehr Personen als Positionen besetzt werden müssen, so sind die Bewerberinnen oder Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Die Wahlleitung erstellt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammlung zur Billigung vorgelegt wird. Das von der Wahlleitung unterzeichnete Protokoll wird an das übergeordnete Leitungsgremium oder Organ und die Geschäftsführung der GI-Geschäftsstelle weitergeleitet.
 

2.2 Briefwahl, elektronische Wahl oder Kombination von Brief- und elektronischer Wahl

Erfolgt die Wahl nicht in einer Versammlung, kann sie durch Briefwahl, durch elektronische Wahl oder durch eine Kombination aus beiden Wahlverfahren erfolgen. Dies wird durch die Wahlleitung festgelegt. Alle wahlberechtigten Personen sind über die Wahl zu informieren..

2.2.1 Die Briefwahl

Die Briefwahlunterlagen für die Wahlen zu Vorstand und Präsidium umfassen:

  • den, bzw. die Stimmzettel; sie enthalten getrennt die nach Vorstands- und Präsidiumsämtern gegliederten alphabetisch geordneten Namenslisten der Kandidatinnen und Kandidaten,
    einen neutralen Briefumschlag zur Aufnahme des, bzw. der ausgefüllten Wahlzettel,
  • einen Begleitbogen, der eingedruckt Name, Mitgliedsnummer und Anschrift des abstimmenden Mitglieds enthält,
  • einen größeren Briefumschlag (Wahlbrief) mit der Angabe der Wahlleitung als Empfängerin, in den der von der wählenden Person unterschriebene Begleitbogen und der den oder die ausgefüllten Stimmzettel enthaltende neutrale Briefumschlag eingelegt wird,
  • ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidatinnen und Kandidaten, eine Kurzbeschreibung des Wahlverfahrens und die Angabe des Endtermins für den Eingang der Wahlbriefe bei der Wahlleitung enthält.

 
Die Briefwahlunterlagen für die Wahl zu Leitung und Leitungsgremien von GI-Gliederungen umfassen: 

  • einen Stimmzettel, der die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten enthält. Bei jeder sich der Wahl stellenden Person kann entweder "Ja" oder "Nein" angekreuzt werden,
  • einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels,
  • einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift, Mitgliedsnummer und Unterschrift des wahlberechtigten Mitglieds,
  • ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidatin oder des Kandidaten, eine Beschreibung des Wahlverfahrens und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefes beim Wahlausschuss enthält.

 
2.2.2 Die elektronische Wahl

Die Unterlagen für die elektronische Wahl umfassen ein Anschreiben; es enthält

  • die Aufforderung zur Wahl unter Angabe des Wahltermins,
  • eine Kurzbeschreibung des elektronischen Wahlverfahrens mit Verweis auf die zur Authentifizierung erforderlichen Informationen,
  • Hinweise auf die Informationen im Internet (Informationen mit Darstellung aller Kandidatinnen und Kandidaten, Auflistung der zu besetzenden Positionen, mit stichwortartigen Angaben zur Person der Kandidatinnen und Kandidaten, die in Kurzform auch auf dem Anschreiben vorhanden sind) und
  • die Mitteilung über den Antrag zur Briefwahl (nur im Fall einer kombinierten Brief- und elektronischen Wahl).

 
2.2.3 Kombination von Brief- und elektronischer Wahl
 
Sofern eine kombinierte Brief- und elektronische Wahl vorgesehen ist, werden allen Wahlberechtigten Unterlagen für die elektronische Wahl zugesandt. Diese enthalten zusätzlich einen Antrag auf Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl.

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3. Wahl zum Präsidentenamt, den Vorstands- und Präsidiumsämtern

Die Wahl zum Präsidentenamt, den Vorstands- und Präsidiumsämtern kann durch Briefwahl oder durch kombinierte Brief- und elektronische Wahl erfolgen (Wahlverfahren s. Abschnitt 2). Für jedes neu zu besetzende Vorstands- oder Präsidiumsamt hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme (§ 3.5.1 der Satzung); ist für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen, sind im Stimmzettel die Abstimmungsmöglichkeiten "Ja" und "Nein" vorzusehen (§ 7.2.4 der Satzung). Eine Kumulierung von Stimmen ist unzulässig (§ 3.5.3 der Satzung).


3.1 Vorschlagsberechtigung, Kandidatenfindung und Amtsdauer 

Vorschlagsberechtigt für das Präsidentenamt und die übrigen Vorstandsämter ist (§ 7.2.4 der Satzung) das Präsidium, vorschlagsberechtigt für die übrigen durch Wahl direkt zu besetzenden Präsidiumsämter sind alle persönlichen Mitglieder und Bevollmächtigten korporativer Mitglieder (§ 8.4 der Satzung).

Die Amtsdauer für das Präsidentenamt (§ 7.1.2 der Satzung) und die übrigen Vorstandsämter beträgt zwei, für die weiteren Präsidiumsämter drei Jahre (§ 8.3 der Satzung). Der Präsident oder die Präsidentin sowie alle gewählten weiteren Mitglieder des Präsidiums dürfen sich laut §§ 7.1.3 und 8.3. der Satzung für das selbe Amt in unmittelbarer Folge nur einmal zur Wiederwahl stellen. Dies gilt auch für die übrigen Vorstandsmitglieder.

3.2 Findung von Kandidatinnen und Kandidaten für Vorstands- und Präsidiumsposten und Feststellung der endgültigen Kandidatenliste

3.2.1 Präsidiumskommission bei Vorstandswahlen

Bei Vorstandswahlen bestimmt das Präsidium (§ 7.2.4 der Satzung) die kandidierenden Personen. Zur Findung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand setzt das Präsidium in der letzten Sitzung vor dem Wahljahr aus seiner Mitte eine Präsidiumskommission unter Leitung einer Sprecherin oder eines Sprechers ein. Die Sprecherin oder der Sprecher der Kandidatenfindungskommission für die weiteren Präsidiumsämter gehört kraft Amtes der Präsidiumskommission an. Spätestens in seiner letzten Sitzung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres bestimmt das Präsidium aufgrund des Vorschlags der zuständigen Präsidiumskommission die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Vorstandsämter, mindestens eine Person pro Amt.

3.2.2 Kandidatenfindungskommission bei Präsidiumswahlen

Zur Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der zu besetzenden Präsidiumsämter des Folgejahres bestimmt die Mitgliederversammlung eine Kandidatenfindungskommission (§ 6.1.6 der Satzung). Sie besteht aus höchstens neun Personen, die alle nicht für diese Wahl kandidieren dürfen. Das Vorschlagsrecht für die Sprecherin bzw. den Sprecher sowie bis zu sechs Mitgliedern hat das Präsidium, bis zu zwei weitere Kommissionsmitglieder kann die Mitgliederversammlung benennen und mit Mehrheit wählen. In direkter Folge darf ein Kommissionsmitglied nur einmal wieder vorgeschlagen werden.

Die Kandidatenfindungskommission bittet spätestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung alle Mitglieder durch Ausschreibung im Organ der Gesellschaft um Vorschläge für die Präsidiumsämter bis zu einem bestimmten Termin (§ 8.4 der Satzung).

Die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Präsidiumsämter soll mehr Vorschläge als neu zu besetzende Ämter enthalten. Spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, die der Wahl unmittelbar vorausgeht, ist die vorläufige Kandidatenliste für die Präsidiumsämter allen Mitgliedern zu übermitteln. Dabei hat die Kommission Gelegenheit, ihren Vorschlag den Mitgliedern kurz schriftlich zu begründen.

Nach Vorstellung der vom Präsidium (Vorstandsposten) oder der Kandidatenfindungskommission (Präsidiumsposten) vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in der Mitgliederversammlung wird die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Präsidiumsposten nochmals geöffnet, es besteht Gelegenheit, die vorläufige Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für Präsidiumsämter zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet laut § 6.1.5 über die Aufnahme der in der Mitgliederversammlung Vorgeschlagenen in die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Präsidiumsposten.

3.2.3 Feststellung der endgültigen Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Ämter in Vorstand und Präsidium

Die endgültige Liste der Kandidatinnen und Kandidaten umfasst alle vom Präsidium für Vorstandsämter sowie von der Kandidatenfindungskommission und der Mitgliederversammlung für Präsidiumsämter vorgeschlagenen GI-Mitglieder, welche die Kandidatur persönlich in der Mitgliederversammlung annehmen oder vorher schriftlich angenommen haben.

Die endgültige Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorstands- und Präsidiumswahlen des laufenden Jahres wird nach § 6.1.6 der Satzung von der Sitzungsleitung festgestellt und zu Protokoll gegeben.
 

3.3 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 6.1.7 der Satzung). Der Wahlausschuss ist für die Durchführung der Wahlen (§ 7.2.4 und 8.1.2 der Satzung) und eventueller weiterer Abstimmungen (§ 6.2 und § 12 der Satzung), die in das Jahr nach ihrer Wahl fallen, verantwortlich. Der Wahlausschuss bleibt solange im Amt, bis die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Wahlausschuss wählt.

Er besteht aus

  • der Wahlleitung
  • Sprecherin oder Sprecher einschließlich einer Vertretung und
  • mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Alle Mitglieder des Wahlausschusses dürfen weder kandidieren noch der Kandidatenfindungskommission angehören. Bei manueller Auszählung der Stimmzettel können weitere Ausschussmitglieder gewählt werden: für je 3000 GI-Mitglieder ein zusätzliches Ausschussmitglied. Bei maschineller Auswertung hat der Wahlausschuss das maschinelle Auswertungsverfahren auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu überwachen.

Mindestens eine dem Wahlausschuss angehörende Person soll die Befähigung zum Richteramt haben; alle seine Mitglieder müssen persönliche Mitglieder der GI sein.

Alle Personen, die dem Wahlausschuss angehören sollen, müssen entweder in der Mitgliederversammlung mündlich oder zuvor schriftlich eine eventuelle Wahl angenommen haben.

Die Wahlleitung beruft den Wahlausschuss unverzüglich nach der Mitgliederversammlung ein. Der Wahlausschuss erstellt die Unterlagen für die nächste Briefwahl, gegebenenfalls auch für weitere briefliche Abstimmungen. Er sendet diese allen Mitgliedern unter Angabe eines Endtermins (§ 7.2.4 der Satzung) für die Stimmabgabe zu.

Der Vorstand hat bei kurzfristigem Ausfall von Wahlausschussmitgliedern das Recht, Ersatzmitglieder in den Wahlausschuss zu delegieren.

3.4 Unterlagen für schriftliche Abstimmungen

Falls Anträge laut § 6.2 oder §12 der Satzung gestellt werden, werden die notwendigen Anträge und Abstimmungsunterlagen den Unterlagen für die Wahl hinzugefügt; die Abstimmungsunterlagen ersetzen die Wahlunterlagen, wenn die Abstimmung unabhängig von einer Wahl erfolgt; die Abstimmung selbst sowie ihre Durchführung und Auswertung erfolgt analog zum Vorgehen bei der Wahl zum Präsidentenamt, den Vorstands- und Präsidiumsämtern.

3.5 Auszählung, Feststellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse

Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleitung den Wahlausschuss zu dem in der Aussendung genannten Termin ein; zur Auszählung muss die Wahlleitung vertreten und müssen mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sein.

3.5.1 Auszählung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

Der Ausschuss entnimmt vor der eigentlichen Auszählung allen eingegangenen Wahlbriefen die neutralen Briefumschläge mit dem innenliegenden Stimmzettel und legt diese Umschläge ungeöffnet in eine zuvor von der Wahlleitung versiegelte Urne ein, wenn der unterschriebene Begleitbogen dem Wahlbrief beigelegen hat; ohne unterschriebenen Begleitbogen ist die Stimme ungültig. In einem zweiten Arbeitsgang werden die neutralen Umschläge der Urne entnommen und die darin enthaltenen Stimmzettel ausgewertet.

3.5.2 Auszählung der durch elektronische Wahl abgegebenen Stimmen

Zur Auszählung authentifiziert sich ein Mitglied des Wahlausschusses am elektronischen Wahlsystem, um das Wahlergebnis in elektronischer Form herunterladen und ausdrucken zu können. Der Ausdruck enthält alle Stimmab-gaben in anonymisierter Form. Abschließend stellt der Wahlausschuss das Ergebnis durch Prüfung des ausgedruck-ten Wahlergebnisses und durch Unterschrift fest.

3.5.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Gibt es bei der Briefwahl nur einen Kandidaten oder nur eine Kandidatin für ein Vorstandsamt, dann ist die kandidierende Person gewählt, wenn sie in der Briefwahl mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Gibt es für ein Vorstandsamt mehr als eine Kandidatin oder mehr als einen Kandidaten, dann sind jeweils die Personen gewählt, die zugleich die meisten Stimmen und wenigstens zwei Fünftel aller Stimmen für das entsprechende Vorstandsamt auf sich vereinen (§ 7.2.4 der Satzung).

Bei den Präsidiumsämtern sind von den sich der Wahl stellenden Personen diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen (§ 8.4. der Satzung). Über das Ergebnis der Auszählungen wird ein von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnetes Protokoll angefertigt.

Wenn durch den Wahlausgang oder den Rücktritt gewählter Kandidatinnen oder Kandidaten nicht alle Ämter, die neu besetzt werden sollen, besetzt werden können, erstellt das Präsidium nach §7.2.4 und §8.4 der Satzung ohne Mitwirkung der Kandidatenfindungskommission oder der Mitgliederversammlung eine weitere Kandidatenliste für die noch zu besetzenden offenen Ämter. Diese wird den Mitgliedern spätestens innerhalb von vier Monaten nach Auszählung der ordentlichen Wahl in einer außerordentlichen Wahl zur Abstimmung vorgelegt. Bei außerordentlichen Wahlen verfährt der Wahlausschuss sinngemäß wie bei ordentlichen Wahlen.

3.5.4 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses teilt die Wahlleitung die Ergebnisse den gewählten Personen schriftlich mit und bittet diese einzeln um schriftliche Annahme der Wahl innerhalb eines Monats. Danach werden die Mitglieder der Gesellschaft unverzüglich durch eine Aussendung oder durch eine Mitteilung im Organ der Gesellschaft über das Wahlergebnis informiert.

Das Wahlprotokoll wird unter Einbehaltung einer Kopie dem amtierenden Vorstand der Gesellschaft zugesandt, bei Vorstandswahlen oder Anträgen nach § 12 der Satzung auch dem Amtsgericht.

Bei Einsprüchen gegen eine Wahl oder ein schriftliches Abstimmungsverfahren innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses, entscheidet darüber der Wahlausschuss. Gibt es keine Einsprüche gegen die Wahl oder werden diese zurückgewiesen, bittet die Wahlleitung die neu gewählten Vorstands- und Präsidiumsmitglieder, ihr Amt, das sie bereits mit Beginn des Kalenderjahres kommissarisch wahrgenommen haben, endgültig zu übernehmen.

Sämtliche ausgewerteten Stimmzettel für Vorstands- und Präsidiumswahlen bei Briefwahl, bzw. die Auswertungsunterlagen bei elektronischer Wahl, sind zusammen mit den Kopien der dazugehörigen Protokolle für einen Zeitraum von zwei Jahren in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Wird eine Nachzählung erforderlich, erfolgt diese durch den Wahlausschuss. Bei allen Wahlen außer Vorstands- und Präsidiumswahlen und schriftlichen Abstimmungen werden die Stimmzettel, bzw. die Auswertungsunterlagen bei elektronischer Wahl, nach Erledigung eventueller Einsprüche unter Aufsicht der Wahlleitung vernichtet.

3.6 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern

Falls mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, müssen Restvorstand und Geschäftsführung zur Veranstaltung einer Ergänzungs- oder Neuwahl gemeinsam eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 6.3 der Satzung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl des gesamten Vorstands vorgenommen werden soll.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so rückt nach § 8.4 der Satzung nach, wer bei der zugehörigen Wahl unter den nicht gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten die meisten Stimmen erhielt; Amtszeit des nachgerückten Mitglied ist die restliche des ausgeschiedenen.

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4. Wahl, Abberufung und Rücktritt der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch das Präsidium

4.1 Wahl

Gemäß § 7.3.1 der Satzung wählt das Präsidium in seiner ersten Sitzung nach erfolgter Briefwahl zum Vorstand mindestens ein bis höchstens drei seiner Mitglieder zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

Dazu bestimmt das Präsidium zunächst die Anzahl der in den erweiterten Vorstand zu wählenden Personen und erstellt eine Vorschlagsliste, die mehr Namen enthalten sollte, als Personen zu wählen sind. Die Wahl findet in geheimer und schriftlicher Form statt, indem auf den Stimmzetteln die Namen der jeweils gewählten Personen anzugeben sind.

Jedes stimmberechtigte Präsidiumsmitglied darf dabei höchstens so viele Namen angeben, wie Personen in den erweiterten Vorstand zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen oder enthält er Einträge, die nicht eindeutig ein Präsidiumsmitglied kennzeichnen, ist er ungültig. Eine Kumulierung von Stimmen ist nicht zulässig.

Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, bis die Anzahl der zu wählenden Personen erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Personen mit gleicher Stimmenzahl. Die Amtszeit der vom Präsidium in den erweiterten Vorstand gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in unmittelbare Folge ist nur einmal zulässig.

Unmittelbar nach der Wahl sind die gewählten Mitglieder zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Mit Erklärung der Annahme sind sie Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Bei Nichtannahme ist die nach der Stimmenzahl jeweils nächste Person gewählt.

Falls dabei nicht mehr genügend Personen in den erweiterten Vorstand gewählt werden, wird für diese Amtszeit entgegen Absatz 2 die Anzahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand entsprechend reduziert.
 

4.2 Abberufung

Die vom Präsidium in den erweiterten Vorstand gewählten Personen können vom Präsidium abberufen werden. Dazu bedarf es der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums. Das betroffene Mitglied des erweiterten Vorstandes ist dabei nicht abstimmungsberechtigt. Für die restliche Amtszeit des abgewählten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann ein neues Mitglied durch das Präsidium in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Dafür gelten die Regeln in Abschnitt 4.1 dieser Ordnung.
 

4.3 Rücktritt

Wenn ein vom Präsidium berufenes Mitglied des erweiterten Vorstandes von seinem Amt zurücktritt, kann ein neues Mitglied durch das Präsidium in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Dafür gelten die Regeln in Abschnitt 4.1 dieser Ordnung.

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5. Schriftliche Abstimmungen über Anträge zur Satzungsänderung und Anträge des Vorstandes und Präsidiums

Gibt die Mitgliederversammlung zu vorliegenden Anträgen nach § 12 der Satzung (Änderung der Satzung) eine Stellungnahme ab, oder beantragt der Vorstand Abstimmungen gemäß § 6.2 der Satzung (von der Mitgliederversammlung abgelehnte Anträge des Vorstandes oder des Präsidiums) so werden diese den Mitgliedern, gegebenenfalls zusammen mit den Wahlunterlagen, schriftlich zugeleitet. Dies erfolgt einschließlich aller vorliegenden Anträge und deren Begründungen sowie der Stellungnahme des Präsidiums zur Satzungsänderung.

Abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, jeder Bevollmächtigte eines korporativen Mitglieds und die Ehrenmitglieder.

Unmittelbar nach Verstreichen des Endtermins stellt der Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmungen fest und gibt dieses zusammen mit den Wahlergebnissen durch eine Aussendung oder im Organ der Gesellschaft bekannt.

Das vorstehende Verfahren ist gleichermaßen gültig und anzuwenden, wenn Personen, die anderen Vereinigungen angehören, „Stimmrecht" im Präsidium gewährt werden soll (§ 8.2 der Satzung).

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6. Wahl der Leitungen und Leitungsgremien von Gliederungen der GI sowie deren Bestätigung

6.1 Geschäftsordnung der GI-Gliederungen

Die Gliederungen nach § 11 der Satzung werden im einzelnen in der „Geschäftsordnung der GI-Gliederungen (GOGL)" festgelegt. Die Zusammensetzung der jeweiligen Leitungsgremien wird ebenfalls durch die GOGL bestimmt.

6.2 Wahlrecht

Aktives Wahlrecht in Fach,- Regional- und Anwendergruppen sowie in allen Leitungsgremien haben alle persönlichen Mitglieder und Bevollmächtigten korporativer GI-Mitglieder (§ 3.5.1 der Satzung), die sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle diesen Gruppen zuordnen oder die bereits dem Leitungsgremium einer Gliederung angehören.

Aktives Wahlrecht haben auch die den jeweiligen Gruppen angehörenden assoziierten Mitglieder (§ 3.5.2 der Satzung) innerhalb ihrer Gruppe. Passives Wahlrecht haben alle persönlichen GI-Mitglieder.

6.3 Leitungen

Wenn im folgenden von „Leitungen" die Rede ist, bestehen diese jeweils aus zwei Personen, von denen die eine das Leitungsamt – Sprecherin oder Sprecher – innehat, die andere Sprecher oder Sprecherin bei Verhinderung vertritt (Wahlverfahren zur Wahl der Leitungen s. Abschnitt 2).

Personen, die Leitungsfunktionen innehaben, müssen bei allen Gliederungen, die allein von der GI getragen sind, persönliche GI-Mitglieder sein.

Sprecherin, bzw. Sprecher aller Fachbereiche haben nach § 8.1.3 der Satzung Sitz und Stimme im Präsidium.
 

6.4 Wahl der Leitungsgremien

Leitungsgremien der Fachbereiche und Fachausschüsse werden indirekt besetzt. Leitungsgremien der Fach-, Anwender- oder Regionalgruppen werden durch direkte Wahl bestimmt (Wahlversammlung, Brief- oder elektronische Wahl, s. dazu § 2). Aktives Wahlrecht für das Leitungsgremium einer Fach-, Regional- oder Anwendergruppe haben alle persönlichen oder assoziierten Mitglieder und alle Bevollmächtigen der korporativen Mitglieder, welche dieser Gruppe angehören. Das Leitungsgremium eines Beirats wird von allen persönlichen Mitgliedern gewählt, welche diesem Beirat angehören.

Leitungsgremien wählen –- in der Regel aus ihrer Mitte – ihre Leitung, die vor Übernahme des jeweiligen Amtes vom laut GOGL übergeordneten Leitungsgremium oder vom Präsidium bestätigt werden muss.

Die Amtsdauer von Leitungen oder gewählter Mitglieder von Leitungsgremien beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist jeweils nur einmal zulässig. Dies gilt bei allen Wahlämtern.

Bei Neugründungen kann das Präsidium oder das nach der GOGL übergeordnete Leitungsgremium die jeweiligen Leitungen und Leitungsgremien für eine Amtsdauer von bis zu drei Jahren ohne Wahl besetzen.
 

6.5 Vertretung der Regionalgruppen im Präsidium

Die drei Sprecherinnen oder Sprecher der Regionalgruppen, die laut § 8.1.3 der Satzung Mitglieder des Präsidiums sind, werden durch die Versammlung der Regionalgruppenleitungen auf drei Jahre gewählt; sie müssen persönliche Mitglieder der GI sein und bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium. Die Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist jeweils nur einmal zulässig.

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Unsere assoziierten Gesellschaften sind:

German Chapter of the Association for Computing Machinery (ACM)
Gesellschaft für Informatik in der Landwirtschaft
SI: Schweizer Informatik Gesellschaft